Neuer gesetzlicher Widerrufsbutton ab 19.06.2026

Was Agenturpartner im Deutschland-Tourismus jetzt wissen und umsetzen müssen

Ab dem 19. Juni 2026 tritt eine wichtige gesetzliche Änderung für den Online-Vertrieb von Versicherungen in Kraft: Für online abgeschlossene Versicherungsverträge muss künftig eine elektronische Widerrufsfunktion – der sogenannte „Widerrufsbutton“ – bereitgestellt werden. Grundlage hierfür ist § 356a BGB.

 

Die neue Regelung betrifft nicht nur alle Versicherer selbst, sondern ausdrücklich auch touristische Vertriebspartner, Gastgeber, Vermittlungsplattformen und Agenturen, die Reiseschutzprodukte online anbieten oder vermitteln.

 

Für viele Agenturpartner der ERGO Reiseversicherung stellt sich deshalb aktuell die Frage:

Besteht Handlungsbedarf – und wenn ja, welcher?

Warum der Widerrufsbutton eingeführt wird

Der Gesetzgeber verfolgt mit der neuen Regelung ein klares Ziel:

Der Widerruf eines online abgeschlossenen Vertrages soll genauso einfach möglich sein wie der Vertragsabschluss selbst.

 

Das bedeutet konkret:

  • Wer einen Versicherungsvertrag online abschließen kann,
  • muss diesen künftig auch digital widerrufen können,
  • ohne Brief, Fax oder telefonische Kontaktaufnahme.

Der Widerruf muss dabei mit wenigen Schritten möglich sein und dauerhaft leicht auffindbar auf der Website bereitgestellt werden.

Welche Verträge sind betroffen?

Die gesetzliche Verpflichtung gilt für:

  • online abgeschlossene Versicherungsverträge,
  • Buchungsstrecken,
  • Internet Booking Engines (IBE),
  • Vermittlungsplattformen,
  • XML- oder Schnittstellenlösungen,
  • sowie alle Webseiten, über die Reiseschutzprodukte verkauft werden.

Nicht betroffen sind ausschließlich:

  • rein stationäre Verkäufe,
  • telefonische Abschlüsse ohne Online-Buchungsstrecke.

Frist: Umsetzung bis spätestens 19. Juni 2026

Ab diesem Datum muss der gesetzeskonforme Widerrufsprozess vollständig verfügbar sein.

 

Fehlt der Widerrufsbutton oder entspricht die Umsetzung nicht den gesetzlichen Vorgaben, entstehen erhebliche Risiken:

  • Kunden könnten Verträge auch nach Monaten noch widerrufen,
  • Kündigungsfristen würden unter Umständen nicht wirksam beginnen,
  • bereits gezahlte Prämien müssten möglicherweise erstattet werden,
  • zusätzlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände.

Welche Anforderungen gelten konkret?

Die gesetzliche Mindestanforderung besteht aus mehreren Bestandteilen.

1. Sichtbarer Widerrufsbutton oder Footer-Link

Der Zugang muss dauerhaft sichtbar und leicht erreichbar sein. Empfohlen wird:

  • eine eigene Schaltfläche oder
  • ein gut sichtbarer Footer-Link

mit der eindeutigen Bezeichnung:

 

„Versicherungsvertrag widerrufen“

 

Die ERGO Reiseversicherung empfiehlt ausdrücklich eine Platzierung auf der Startseite sowie auf allen relevanten Unterseiten.

2. Digitales Widerrufsformular

Der Kunde muss seine Widerrufserklärung elektronisch absenden können.

 

Das Formular sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

 

Pflichtangaben

  • Name des Versicherungsnehmers
  • Vertragsnummer
  • E-Mail-Adresse

Empfohlene Zusatzangaben

  • Geburtsdatum
  • Vertragsabschlussdatum
  • Telefonnummer oder Postadresse

Außerdem muss der Kunde auswählen können, ob:

  • der gesamte Vertrag oder
  • nur Teile des Vertrags

widerrufen werden sollen.

3. Bestätigung des Widerrufs

Nach dem Absenden muss der Kunde:

  • den Widerruf ausdrücklich bestätigen,
  • eine Eingangsbestätigung per E-Mail erhalten,
  • sowie später eine Information darüber bekommen, ob der Widerruf wirksam ist.

Die ERGO Reiseversicherung stellt hierfür bereits konkrete Musterformulierungen und Prozessbeispiele zur Verfügung.

4. Hinweis im Buchungsprozess

Zusätzlich muss künftig folgender rechtlicher Hinweis in den Buchungsprozess integriert werden:

 

„Ich bin damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.“

 

Die Integration innerhalb des Buchungsablaufs ist ausreichend; eine separate Zustimmung des Kunden ist laut Leitfaden nicht erforderlich.

Was ist nun für Agenturpartner konkret zu tun? Was übernimmt die ERGO Reiseversicherung?

Die gute Nachricht für viele Vertriebspartner:

Je nach technischer Anbindung übernimmt die ERGO Reiseversicherung große Teile der gesetzlichen Umsetzung selbst.

1. Kein Handlungsbedarf bei Nutzung des Buchungsassistenten

Gastgeber und Agenturen, die ausschließlich den Link zum Buchungsassistenten der ERGO Reiseversicherung verwenden, müssen laut aktuellem Informationsstand nichts selbst umsetzen.

 

Die ERGO integriert im Online-Buchungsassistenten:

  • den Widerrufsbutton,
  • das Widerrufsformular,
  • die Eingangsbestätigung,
  • die weitere Kundenkommunikation,
  • sowie die rechtlichen Hinweise.

Es gibt für diese Agenturpartner keinen Handlungsbedarf. Zum 19.6.2026 wird alles rechtskonform umgesetzt.

2. Handlungsbedarf bei Schnittstellen- oder Providerlösungen

Anders sieht es bei IBE-Anbindungen oder XML-Schnittstellen aus.

 

Hier müssen Vertriebspartner den Widerrufsbutton selbst sichtbar auf ihrer Website einbinden und mit dem Widerrufsformular der ERGO verlinken: www.ergo-reiseversicherung.de/widerruf

 

Betroffen sind beispielsweise Anbindungen über:

  • HotelNetSolutions
  • secra bookings
  • be-on!
  • DIRS21
  • easybooking
  • feratel
  • Viato
  • Tomas/my.IRS

 

oder andere Providerlösungen.

Die gesetzeskonforme Umsetzung muss bis spätestens 19.06.2026 erfolgen.

 

 

Der Pflicht-Hinweis im Buchungsprozess „Ich bin damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.“ wird vom Provider zentral über die Schnittstelle ausgeliefert und im Buchungsprozess angezeigt werden. Alle Provider wurden dazu angeschrieben.

 

 

Besonderheit bei mehreren Versicherern

Wer Produkte mehrerer Versicherer anbietet, muss zusätzlich eine Auswahlseite bereitstellen.

 

Der Kunde muss dort zunächst auswählen können, welchen Versicherer er widerrufen möchte, bevor er zum jeweiligen Widerrufsformular weitergeleitet wird.

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Leitfaden für Nutzer von Schnittstellen zur ERGO Reiseversicherung
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3. Besonderer Handlungsbedarf bei Partnern mit Sonderlösungen (Virtueller katalog-Verkauf) mit Agenturinkasso

Besonders wichtig ist die neue Regelung für Agenturen mit Sonderlösungen (virtueller KAT-Verkauf) und eigenem Agenturinkasso.

 

In diesen Fällen hat die ERGO keinen direkten Zugriff auf:

  • das Frontend,
  • den Verkaufsprozess,
  • oder die Vertragsdaten in Echtzeit.

Deshalb müssen Agenturen den kompletten gesetzlichen Widerrufsprozess eigenständig technisch umsetzen.

 

Dazu gehören insbesondere:

  • Widerrufsbutton,
  • Formular,
  • Bestätigungsprozess,
  • E-Mail-Kommunikation,
  • Teilwiderrufsmöglichkeit,
  • sowie der gesetzliche Hinweis im Buchungsprozess.

Eine reine Verlinkung auf das ERGO-Widerrufsformular reicht in diesen Fällen nicht aus.

 

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Dokumentationspflicht gegenüber der ERGO Reiseversicherung

Da Versicherer gesetzlich auch für angebundene Vertriebspartner verantwortlich gemacht werden können, müssen Agenturen die Umsetzung nachweisen.

 

Gefordert werden unter anderem:

  • Screenshots der relevanten Seiten,
  • Angaben zur Agenturnummer,
  • sowie die Rücksendung entsprechender Vertragsnachträge.

 

 

Was passiert bei fehlender Umsetzung?

Die gesetzlichen Risiken betreffen nicht nur Verbraucherrechte, sondern auch bestehende Vertriebsvereinbarungen.

 

Laut Informationsschreiben kann eine fehlende Umsetzung dazu führen, dass geprüft werden muss, ob die Zusammenarbeit beziehungsweise das Vermittlerverhältnis fortgeführt werden kann.

 

Agenturpartner sollten die Umsetzung daher frühzeitig mit:

  • ihrem Provider,
  • ihrer Webagentur,
  • oder ihrer technischen Betreuung

abstimmen.

Praktische Empfehlung für Agenturen

Für viele touristische Partner empfiehlt sich jetzt folgendes Vorgehen:

  1. Prüfen, welche technische Verkaufsstrecke genutzt wird
  2. Klären, ob der Widerrufsprozess durch den Versicherer oder selbst umgesetzt werden muss
  3. Frühzeitig mit Provider oder Webagentur sprechen
  4. Sichtbaren Widerrufsbutton vorbereiten
  5. Buchungsprozess rechtlich ergänzen
  6. Dokumentation und Screenshots sichern

Fazit

Der neue gesetzliche Widerrufsbutton ist ab dem 19.06.2026 Pflicht für online abgeschlossene Versicherungsverträge und betrifft große Teile des digitalen Reiseschutzvertriebs.

 

Während Nutzer des ERGO-Buchungsassistenten weitgehend entlastet werden, entsteht insbesondere bei individuellen Schnittstellenlösungen und Agenturinkasso erheblicher organisatorischer und technischer Handlungsbedarf.

 

Eine frühzeitige Umsetzung hilft dabei:

  • rechtliche Risiken zu vermeiden,
  • Kundenrechte korrekt umzusetzen,
  • und die Zusammenarbeit mit der Versicherungsgesellschaft langfristig sicherzustellen.

Weitere praktische Umsetzungsbeispiele und grafische Hinweise finden sich in den bereitgestellten Leitfäden der ERGO Reiseversicherung.

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Leitfaden für Nutzer von Schnittstellen zur ERGO Reiseversicherung
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